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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Frauennetzwerk: GEmeinsam Leben in LudwigshAfen“ in Kürzung „ELA “.
2. Er hat seinen Sitz in Ludwigshafen.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen eingetragen werden.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung § 51ff.

2. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht. Dem Vereinsvermögen wachsen Spenden und Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich zu diesem Zweck bestimmt sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsmitglieder dürfen aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen oder Zuwendungen erhalten.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

Der Verein verfolgt das Ziel, friedliches Zusammenleben zwischen Menschen (in erster Linie Frauen) mit unterschiedlichem sozialem, kulturellem, religiösem und ethnischem Hintergrund, zu unterstützen. Er sieht seine Aufgabe in der Förderung von Dialog zwischen Angehörigen verschiedener Kulturen, Religionen und Nationalitäten durch Abbau von Vorurteilen und Intoleranz. Der Verein setzt sich für multikulturelle und –ethnische Pluralität ein.

3. Der Verein ist unabhängig, selbständig, souverän. Er ist parteipolitisch neutral. Der Verein arbeitet im Rahmen des Grundgesetzes und den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Er bekennt sich zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie zur Gewaltlosigkeit.

4. Der Verein ist offen für alle Menschen, die die Satzungszwecke unterstützen, unabhängig von Rasse, Herkunft, Religion und Geschlecht.

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist:
1. Die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
2. Die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
3. Die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
4. Die Förderung von Kunst und Kultur;
5. Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; (z.B. Bekämpfung von Drogenmissbrauch..)
6. Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Jugend- und Studentenhilfe;
7. Die Förderung des Frauen-Sports;
8. Die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
9. Hilfe für bedürftige Menschen, die auf künstlerischen, kulturellen oder sozialen Gebieten tätig sind.
10. Errichtung und Betrieb von Beratungsstellen, Akademien, Schulen, Kindergärten, Freizeit-, Jugend- und Kultureinrichtungen;
11. Die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
12. Vergabe von Stipendien und Forschungsaufträgen. Weiterhin kann der Verein Wettbewerbe und Preise ausschreiben.
13. Die Förderung der Integration durch Schaffung von Partizipationsmöglichkeiten

Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
• Tagungen, Seminare, Sprachkurse, Schulungen, Studienreisen, Teilnahme an Stadtfesten sowie Nachbarschaftsprojekten, Vorträge und Veranstaltungen zu kulturellen, bildungsrelevanten und sozialen Themen.
• Veranstaltungen und Durchführung von künstlerischen und sozialen Projekten insbesondere zur Förderung der Stellung der Frau in der Gesellschaft.
• Zusammenschluss von Frauen, die sich auf geistigen, künstlerischen und sozialen Gebieten betätigen sowie die Völkerverständigung durch Pflege nationaler und internationaler Verbindung, fördern wollen.
• Materielle Unterstützung künstlerischer, kultureller, bildungsfördernder und sozialer Projekte.
• Hilfe für bedürftige Menschen, die auf künstlerischen, kulturellen oder sozialen Gebieten tätig sind.
• Errichtung und Betrieb von Beratungsstellen, Akademien, Schulen, Kindergärten, Freizeit-, Jugend- und Kultureinrichtungen.
• Angebot von Beratungsdiensten für Schulen, Unternehmen, Krankenhäuser und Vereine.
• Des Weiteren sollen Kontakte zu Institutionen und Behörden mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung aufgebaut, gepflegt u.a. auch kooperiert werden.
• Vergabe von Stipendien und Forschungsaufträgen. Weiterhin kann der Verein Wettbewerbe und Preise ausschreiben.
• Organisation von sportlichen Aktivitäten.
• Einrichtungen von Spendenfonds für humanitäre, soziale und religiöse Hilfsprojekte auf nationaler und internationaler Ebene.
• Öffentlichkeitsarbeit, Presse- und Medienarbeit durch Internetauftritte und andere neuartige Medien, Herausgabe von Zeitschriften und Publikationen, Werbe- und Informationsmaterial zu den Vereinszielen.
• Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
• Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.

§ 4 Mitglieder
1) Der Verein hat:
– Fördermitglieder ohne Stimmrecht (beitragspflichtig)
– Stimmberechtigte Mitglieder (beitragspflichtig)
– Ehrenmitglieder (beitragsfrei)
– Mitglieder des Vereinsbeirates (beitragsfrei)

a. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen finanziellen Beitrag leistet. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht
b. Stimmberechtigtes Mitglied kann nur jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt, einen regelmäßigen finanziellen Beitrag leistet und das 18. Lebensjahr vollendet hat.

c. Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Verein in herausragender Weise eingesetzt hat und wem von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft angetragen wird.

d. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs ist schriftlich mitzuteilen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Auf Antrag eines abgelehnten Bewerbers kann die Mitgliederversammlung über die Aufnahme verbindlich mit zwei Drittel Mehrheit entscheiden.
e. Herausragende Vertreter des öffentlichen Lebens werden von (stimmberechtigten) Mitgliedern oder Vorstandsmitglieder vorgeschlagen und durch einen Beschluss des Vorstandes in den Beirat aufgenommen.

§ 5 Mitgliedschaftsrechte
1. Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten.
2. Stimmberechtigte Mitglieder haben alle gesetzlichen Mitgliedsrechte.
3. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie stimmberechtigte Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechts.
4. Mitglieder des Beirats haben eine beratende Funktion und bekommen die dazu notwendigen Informationen über den Verein. Der Beirat wird auf Beschluss des Vorstandes eingerichtet.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet;
a. Mit dem Tod
b. Durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres
c. Durch Ausschluss

Der Ausschluss kann nur durch den Vorstand beschlossen werden:
a) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens einem Jahr im Rückstand ist.
b) bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung.
c) bei grober Verletzung oder Beschädigung des vereinseigenen Vermögens.
d) wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins durch Äußerungen oder Handlungen beschädigt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. Die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder
b. Der Vorstand
c. Beirat

§ 9 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) wird von dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder dem Schriftführer geleitet.
2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens in jedem zweiten Jahr statt.
3) Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
4) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitglieder werden durch schriftliche Einladung zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung vom 1. Vorstand (stellvertretend 2.Vorstand) einberufen.
5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung darauf hingewiesen wird.
6) Die Mitgliederversammlung verhandelt über die Tagesordnungspunkte und fasst entsprechende Beschlüsse, prüft die Tätigkeit des Vorstandes auf Einhaltung der Satzung und der Gesetze und die Übereinstimmung zu den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
7) Jedes stimmberechtigte Mitglied ist stimmberechtigt.
8) Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
9) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Sofern ein Drittel der erschienen Mitglieder dies verlangt, erfolgt die schriftliche Abstimmung.
10) Über den Ablauf der Versammlung ist Protokoll zu führen, welches vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung:
1. Entlastung des Vorstandes
2. Neuwahl des Vorstandes (bei Ablauf der Amtszeit)
3. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes
4. Änderung der Satzung, sofern eine 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erreicht wird. Eine Satzungsänderung kann durch den schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder in die Tagesordnung aufgenommen werden.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat das Recht, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, falls erforderlich.
Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe darauf besteht.

§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem:
– 1. Vorsitzenden/e
– 2. Vorsitzenden/e
– Schriftführer/in
– Kassenwart/-wärtin

a. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit offenen Wahlen gewählt. Die Wahl kann auf Verlangen eines Mitgliedes auch geheim abgehalten werden. Alle ordentlichen Mitglieder können sich zur Wahl stellen. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Ende der Amtszeit des Vorstandes werden die Geschäfte des Vereins vom Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weitergeführt.

b. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand zu ergänzen.

c. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Für einzelne Geschäfte kann ein Vorstandsmitglied seitens des Vorstandes bevollmächtigt werden.
d. Der Vorstand kann im Gesamten oder teilweise durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung abgewählt werden.
e. Der Buchhalter hat insbesondere die Einnahmen und Ausgaben zu überwachen und dafür zu sorgen, dass für alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins Belege vorhanden sind. Ferner hat er die Bücher des Vereins entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu führen.
f. Über die Beschlussfassung gelten die Vorschriften des § 9.
g. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich für den Verein tätig. Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte einen Geschäftsführer/-in bestimmen. Der Geschäftsführer/-in kann Teil- bzw. Vollzeit beschäftigt werden. Die Gehaltshöhe des Geschäftsführers bestimmt der Vorstand.

§ 12 Der Beirat
Der Beirat besteht aus herausragenden Vertretern des öffentlichen Lebens und berät den Verein. Treffen des Beirats finden je nach Bedarf statt.

§ 13 Beurkundung
Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Satzungsänderungen
Zur Änderung der Satzung ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehntel aller Mitglieder erforderlich.

§ 15 Ausschüsse des Vereins
Der Vereinsvorstand kann bei Bedarf besondere Ausschüsse bilden, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite stehen. Der Vorstand trägt jedoch die Verantwortung dafür, dass die Tätigkeiten des jeweiligen Ausschusses dem Zweck des Vereins dienen.

§ 16 Einkünfte des Vereins
Der Verein bezieht seine Einkünfte aus:
a. Mitgliederbeiträgen
b. Spenden von Personen oder Institutionen.

§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins den Mitgliedern angekündigt worden ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gesamten Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, entscheidet in der 2. Sitzung drei Viertel der anwesenden Mitglieder über die Auflösung. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen an :
Lernzirkel Ludwigshafen e.V., Ludwigsplatz 9, 67059 Ludwigshafen
abzugeben, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Beschlussdatum und Inkrafttreten
Diese aus 18 Paragraphen bestehende Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 28.07.2013 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Ludwigshafen am Rhein, 28.07.2013